Ihr Klinikaufenthalt sei nicht aufgrund eines schweren psychischen Leidens notwendig gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit über 1.5 Jahre bis Ende 2021 könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Beklagte habe vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 gearbeitet. Es sei "evident und erstellt", dass sie einen Prozessbetrug versucht habe, indem sie ihr tatsächliches Arbeitspensum von 80 % seit Mai 2021 habe verheimlichen wollen. Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen (Berufungsantwort, S. 13 ff.).