Der Kläger bringt in der Berufung (S. 19 ff.) vor, der Beklagten sei spätestens ab 1. September 2020 (nicht erst ab 1. Januar 2022) das Einkommen von Fr. 5'630.00 anzurechnen. Er begründet das im Wesentlichen wie folgt: Das erste Arbeitsunfähigkeitszeugnis von AH., [...], datiere vom 11. November 2021. Darin werde die Beklagte rückwirkend per 1. September 2020 zu 30 % als arbeitsunfähig beurteilt; das sei unseriös. Das sei ein Gefälligkeitszeugnis. Die Behauptung der Beklagten, sie sei nach dem Austritt aus der Klinik ein- bis zweimal die Woche in Behandlung gewesen, sei nicht belegt. Ihr Klinikaufenthalt sei nicht aufgrund eines schweren psychischen Leidens notwendig gewesen.