Daraus sei zu schliessen, dass die Ehesituation – zumindest in der letzten Zeit – sehr belastet gewesen sei. Der Beklagten sei zuzustimmen, dass in Bezug auf [...] AF., in der sie 25 Jahre gearbeitet habe, eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit sei auch belegt. Der Kläger sei nicht nur weiterhin als [...] in der [...] tätig, sondern er habe seit 18. Juni 2020 auch in derselben Liegenschaft gewohnt, wo sich die Büroräumlichkeiten befänden. Es sei daher zwangsläufig davon auszugehen, dass er und die Beklagte aufeinanderträfen.