5.2. 5.2.1. Den Steuererklärungen der Parteien sei zu entnehmen, dass im Jahr 2017 (als der Kläger noch als [...] und [...] tätig gewesen sei) die Beklagte Fr. 32'854.00 verdient habe. Im Jahr 2018 habe das Ehepaar nur noch minimale Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Klägers, seine AHV-Rente und zur Hauptsache die Mieterträge deklariert. Die Beklagte habe kein eigenständiges Einkommen mehr generiert.