Bei dieser werden die (familienrechtlichen) Existenzminima der betroffenen Unterhaltsschuldner und des Unterhaltsgläubigers deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, BGE 135 III 66) (vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tat-