4.2.5. Nach Abzug ihres Einkommens von ihrem um den vorstehenden plafonierten Überschussanteil (Fr. 2'400.00) erhöhten, familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. Steuern) resultierte für die Beklagte folgender (gerundeter und in Phase 1 aufgrund der Dispositionsmaxime; Art. 58 ZPO] limitierter) Ehegattenunterhalt: