Hälftiger Überschuss Fr. 4'407.50 Fr. 4'893.00 Fr. 4'862.00 4.2.4. In der Folge ermittelte die Vorinstanz aufgrund der letzten ehelichen Lebenshaltung aber einen maximalen Überschussanteil der Beklagten von - 13 - Fr. 2'400.00 (steuerbares Einkommen gemäss Steuererklärung 2018 rund Fr. 150'000.00 abzgl. familienrechtlicher Grundbedarf 12x Fr. 7'700.00 [Grundbetrag Fr. 1'700.00, Wohnkosten Fr. 1'500.00, Gesundheitskosten inkl. Krankenkassenprämien Fr. 2'000.00, Berufsauslagen Fr. 500.00, Steuern Fr. 2'000.00; dividiert durch 12 Monate und durch 2 Personen).