Beim vom von der Beklagten in ihren Berufungsantwortbegehren auf Fr. 10'437.40 bezifferten, in den Erwägungen aber nicht begründeten Betrag handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Auf die Berufung des Klägers ist damit mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, soweit er beantragt, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2020 getrennt leben. Da nur der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 1. Juni 2020 zur Debatte steht und ohnehin das Ehescheidungsverfahren der Parteien rechtshängig ist (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.7 und Ziff.