Für den ordentlichen Richter im Rahmen einer allfälligen Scheidung nach Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit gemäss Art. 114 ZGB wäre eine Festlegung durch den Eheschutzrichter nicht massgebend, da der ordentliche Richter an den Entscheid im summarischen Verfahren, in dem die Berechtigung des Begehrens nur glaubhaft zu machen ist, nicht gebunden ist (BGE 5P.463/2005 Erw. 3.3; ZR 102/2003 Nr. 13 S. 64; FANKHAUSER, a.a.O., N. 18 zu Art. 114 ZGB).