daraus auf eine konkludente Ablehnung des Zusammenlebens und damit auf ein Getrenntleben geschlossen werden. Getrenntleben setzt auch nicht voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als Eheleute pflegen (ALTHAUS/HUBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 114 ZGB). Hat der Zeitpunkt, ab welchem die Parteien getrennt leben, allerdings keinen Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren, haben die Parteien im Rahmen dieses Verfahrens kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Festlegung dieses Zeitpunkts. Für den ordentlichen Richter im Rahmen einer allfälligen Scheidung nach Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit gemäss Art.