, Bern 2022, N. 16 zu Art. 114 ZGB). Ob der andere Ehegatte den - schlüssig geäusserten - Trennungswillen auch tatsächlich erkannt hat, ist nicht von Relevanz (vgl. REUSSER, Die Scheidungsgründe und die Ehetrennung, in: Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, Rz. 1.72; RHINER, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem schweizerischen Recht [Art. 111 bis 116 ZGB), Diss. Zürich 2001, S. 257).