Dem Beginn des Getrenntlebens liegt dabei stets ein subjektives und regelmässig auch ein objektives Element zugrunde (ALTHAUS/HUBER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 7 zu Art. 114 ZGB). Es reicht, wenn zumindest bei einem der Ehegatten der Getrenntlebenswille vorhanden ist. Im Regelfall kommt als objektive Komponente dazu, dass die Parteien das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollziehen, indem sie die eheliche Wohnung aufgeben bzw. zumindest eine Person auszieht (FANKHAUSER, in: FamKommentar Scheidung [Fam- Komm.], 3. Aufl., Bern 2022, N. 16 zu Art.