3.3. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 175 ZGB ist ein Faktum; als solches ist sie mit dem faktischen Vorgang der Aufnahme des Getrenntlebens gemäss Art. 114 ZGB gleichzusetzen (vgl. BGE 125 III 59). Die Hausgemeinschaft wird aufgelöst, wenn die Ehegatten "nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind" (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 5 zu Art. 175 ZGB; BGE 5A_242/2015 Erw. 3.2.2). Dem Beginn des Getrenntlebens liegt dabei stets ein subjektives und regelmässig auch ein objektives Element zugrunde (ALTHAUS/HUBER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl.