Die Beklagte widerspricht dem Kläger. Die räumliche Trennung (Eintritt in die Psychiatrie) sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Bei Klinikaustritt (12. März 2020) sei sie vorerst rund zwei Wochen zu ihrer Schwester nach U. gezogen. Als sich der Kläger zu einem dreimonatigen Kuraufenthalt entschlossen habe, sei sie auf seinen Wunsch in das gemeinsame Haus zurückgekehrt, um zu Haus und Hund zu schauen. Erst am 31. Mai 2020 sei sie aus dem ehelichen Domizil ausgezogen. Daran ändere nichts, dass sie einen Teil ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu sichern versucht habe (Berufungsantwort, S. 18 f.).