Gemäss ihren Angaben habe sie sich bereits ab 1. März 2020 Geldbeträge als "Sicherung güterrechtlicher Ansprüche" überwiesen. Sie habe sich seit 27 Jahren um sämtliche finanziellen Aspekte gekümmert, und er habe der Beklagten vertraut, weshalb er nicht interveniert habe. Zudem sei er zwischen Januar und Mai 2020 drei Monate in der Klinik gewesen (Berufung, S. 30 ff.). Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben. Stattdessen sei die Beklagte zu verpflichten, "die von ihr vom 3. Januar bis 8. Juli 2020 bezogenen Geldbeträge […] von CHF 81'088.05 […] zurückzuerstatten, unter Androhung […] gemäss Art. 292 StGB" (Hauptantrag).