Von dort sei sie in ihre jetzige Wohnung gezogen. Nach seinem Austritt habe er feststellen müssen, dass die Beklagte die eheliche Liegenschaft geräumt und verlassen habe. Sie habe sich per 20. Mai 2020 in R. abgemeldet. Er sei nach seinem rund dreimonatigen Klinikaufenthalt in die Wohnung in R. zurückgekehrt. Seit 15. Januar 2020 bestehe keine häusliche Gemeinschaft mehr. In ihrer SMS vom 5. Februar 2020 habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass es für sie "gar kein Zurück mehr" gebe und dass ihr "Entscheid fest steht". Gemäss ihren Angaben habe sie sich bereits ab 1. März 2020 Geldbeträge als "Sicherung güterrechtlicher Ansprüche" überwiesen.