3.2. Der Kläger beharrt auf der Feststellung, dass die Parteien seit 15. Januar 2020 getrennt leben: Nachdem die Vorinstanz den genauen Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens zunächst offenlasse (Erw. 3.3), führe sie im Zusammenhang mit den Geldbezügen der Beklagten (Erw. 6.3.1) ohne Begründung aus, dass von einer Auflösung des Haushalts per 1. Juni 2020 auszugehen sei, dies mit der Folge, dass die "unberechtigten Bezüge" erst ab 1. Juni 2020 (nicht ab 15. Januar 2020) berücksichtigt würden. Er wiederhole deshalb seine Begründung: Anfangs November 2019 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle.