Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger sodann ab 1. Juni 2020 zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt und entschied in Dispositiv-Ziffer 4, dass "[a]n die geschuldeten Unterhaltsbeiträge […] Zahlungen des [Klägers] […] von Fr. 10'327.40 (Zeitraum: 2. Juni 2020 bis 6. Juli 2020) angerechnet" werden. Dieser Betrag stelle im Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis 6. Juli 2020 Lebensunterhalt dar. Es sei "von einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. Juni 2020 auszugehen"; soweit es um frühere Zahlungen gehe, hätten die Parteien "aus Sicht -8-