Möchten die Ehegatten im Eheschutzentscheid einen Trennungstermin festhalten, könnten sie sich aber nicht auf ein Datum einigen, könne entweder nur die Berechtigung zum Getrenntleben (ohne Datum) festgehalten oder angemerkt werden, dass sich die Eheleute einig seien, dass sie spätestens am zweitgenannten Termin das Getrenntleben aufgenommen hätten (Urteil, Erw. 3.2 f.). Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger sodann ab 1. Juni 2020 zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt und entschied in Dispositiv-Ziffer 4, dass "[a]n die geschuldeten Unterhaltsbeiträge […] Zahlungen des [Klägers] […] von Fr. 10'327.40 (Zeitraum: 2. Juni 2020 bis 6. Juli 2020) angerechnet" werden.