3. 3.1. In Dispositiv-Ziffer 1 stellte die Vorinstanz fest, dass die Parteien "spätestens seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben". Ohne Rechtsschutzinteresse bestehe kein Anspruch, dass das Gericht den Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens feststelle. Möchten die Ehegatten im Eheschutzentscheid einen Trennungstermin festhalten, könnten sie sich aber nicht auf ein Datum einigen, könne entweder nur die Berechtigung zum Getrenntleben (ohne Datum) festgehalten oder angemerkt werden, dass sich die Eheleute einig seien, dass sie spätestens am zweitgenannten Termin das Getrenntleben aufgenommen hätten (Urteil, Erw.