3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2), und sie verpflichtet das Gericht auch nicht, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus zu Gunsten der einen oder anderen Partei irgendetwas ergibt (BGE 4A_491/2014 Erw. 2.6.1, 4A_195/2014 Erw. 7.3.3; vgl. auch BGE 5A_49/2017 Erw. 3.2, 5A_439/2018 Erw. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz verhindert es nicht, dass bei einem offenen Beweisergebnis zum Nachteil der Partei zu entscheiden ist, welche die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; W ALTER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 489 zu Art. 8 ZGB).