'4. An die geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden Zahlungen des Gesuchstellers im Umfang von CHF 28'304.55 (Zeitraum 3. Januar 2020 bis 8. Juli 2020) angerechnet.' 4. Dispositivziffer 5 des [angefochtenen Entscheids] sei ersatzlos aufzuheben. 5. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."