3. Dispositivziffer 4 des [angefochtenen Entscheids] sei aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die von ihr vom 3. Januar bis 8. Juli 2020 bezogenen Geldbeträge im Umfang von CHF 81'088.05 innert 10 Tagen nach Rechtskraft auf das Konto des Gesuchstellers bei der J., S., [...], zurückzuerstatten, unter Androhung der Straffolgen im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf die Beurteilung der Rückerstattungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei Dispositivziffer 4 des [angefochtenen Entscheids] wie folgt abzuändern: