2.7. Die Beklagte ersuchte am 14. März 2022 für das (beim Bezirksgericht rechtshängige) Ehescheidungsverfahren OF.2022.7 um einen Prozesskostenbeitrag von mindestens Fr. 20'000.00, worauf das Verfahren SF.2022.9 eröffnet wurde. Mit Eingabe vom 4. April 2022 beantragte der Kläger die Abweisung dieses Begehrens. 2.8. Der Gerichtspräsident von Q. erliess am 25. März 2022 eine Beweisverfügung, womit er (u.a.) von F., N., O. und P. schriftliche Auskünfte einholte. 2.9. An der zweiten Verhandlung vom 9. Juni 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. wurden C. und AA. als Zeugen befragt, wobei C. erneut von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Anschliessend wurden die Parteien befragt.