2.6. Mit separater Eingabe vom 19. November 2021 beantragte die Beklagte, der Kläger sei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens Fr. 20'000.00 zu verpflichten. Eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Eingabe vom 15. März 2022 beantragte der Kläger die Abweisung dieser Gesuche. Mit Verfügung vom 31. März 2022 gewährte der Gerichtspräsident der Beklagten "subsidiär" die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie die Parteikosten im Umfang von Fr. 2'500.00 (zzgl. Auslagen und MwSt), "sofern der Kläger nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist".