2.2. Mit Klageantwort vom 31. Dezember 2020 beantragte die Beklagte u.a., es sei a) festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten per 31. Mai 2020 aufgehoben sei, und b) der Kläger zu verpflichten, der Beklagten "rückwirkend auf den 1. Juni 2020 einen Unterhaltsbeitrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten." 2.3. An der Verhandlung vom 25. Mai 2021 vor dem Gerichtspräsidium Q. wurden C. und D. (Söhne des Klägers) als Zeugen befragt; sie machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Am 8. Juni 2021 gingen die schriftlichen Auskünfte von E. (ehemaliger Mieter des Klägers) und F. (G. AG) ein.