Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Präliminarien -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien (Kläger: geb. tt.mm.jjjj; Beklagte: geb. tt.mm.jjjj) heirateten am 5. Mai 2003. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. 2. 2.1. Mit Eheschutzklage vom 4. November 2020 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q. (u.a.), es sei festzustellen, dass a) der gemeinsame Haushalt der Ehegatten seit 15. Januar 2020 aufgehoben sei und b) sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden.