4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen