3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Mai 2023 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen.