2.3. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger – abzuweisen. 3. 3.1. Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. -5- 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).