Diese Vorbringen – fristlose Kündigung des Untermietverhältnisses aus wichtigen Gründen Ende Juni 2022; Tilgung der bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Mietzinse – hat die Beklagte nicht bereits (rechtzeitig) vor Vorinstanz erhoben (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO), sondern erstmals im Beschwerdeverfahren. Auch die Belege dazu hat sie zum ersten Mal mit der Beschwerde (rechtzeitig) vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (vgl. E. 1 hievor). Anderes hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Deshalb hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.