2.2. Die Beklagte machte in ihrer Beschwerde geltend, nach einem Vorfall von häuslicher Gewalt habe sie das Haus des Klägers nicht mehr betreten können. Deswegen habe sie direkt die Kündigung des Mietvertrags per Einschreiben gesandt. Sie habe in ihrem Kündigungsschreiben klar kommuniziert, dass sie einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrags widerspreche. Die Mietzinse für April bis Juni habe sie mit jeweils Fr. 1'500.00 normal bezahlt und sei somit dem Kläger nichts mehr schuldig.