Gemäss Untermietvertrag sei der Mietanteil der Beklagten jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Fälligkeit der Mietzinse für Mai bis Dezember 2022 sei damit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung mit dem Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2023 gegeben. Nachdem sich die Beklagte nicht habe vernehmen lassen, habe sie auch keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht. Folglich könne dem Kläger provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 12'000.00 erteilt werden.