3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts setzte der Beklagten mit Verfügung vom 17. Juli 2023 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.00. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 28. Juli 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. August 2023 ersuchte die Beklagte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: