2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. Juni 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 beim Prä- -3-