Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.159 (SR.2023.75) Art. 125 Entscheid vom 25. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 7. Februar 2023 für eine Forderung von Fr. 12'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2022. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Offener Mietzins 8 Monate à Fr. 1'500.00 gem. Unter- mietvertrag (Mai - Dezember), Mietobjekt: X-Strasse, R._____, EFH". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 10. Februar 2023 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. April 2023 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 12'000.00. 2.2. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Am 17. Mai 2023 (Postaufgabe) reichte sie eine (verspätete) Stellungnahme ein, welche am 22. Mai 2023 beim Bezirksgericht Bremgarten einging. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 17. Mai 2023: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____; Zahlungsbefehl vom 07.02.2023) für den Betrag von Fr. 12'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits be- zahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tra- gen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. Juni 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 beim Prä- -3- sidium des Bezirksgerichts Bremgarten Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechts- öffnungsbegehren des Klägers in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2023) sei ab- zuweisen. 3.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten leitete die Beschwerde samt Beilagen am 13. Juli 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts setzte der Beklagten mit Verfü- gung vom 17. Juli 2023 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.00. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 28. Juli 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. August 2023 ersuchte die Beklagte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, im Untermietvertrag vom 2. November 2021 zwischen -4- dem Kläger als Untervermieter und der Beklagten als Untermieterin habe sich die Beklagte unterschriftlich verpflichtet, ab 1. Februar 2022 monatlich im Voraus einen Mietanteil von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Nachdem der Kläger gemäss Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsbegehren die Miet- zinse für Mai bis Dezember 2022 fordere, was einem Betrag von Fr. 12'000.00 entspreche, stelle der Untermietvertrag einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für diesen Betrag dar. Gemäss Untermietvertrag sei der Mietanteil der Beklagten jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Fäl- ligkeit der Mietzinse für Mai bis Dezember 2022 sei damit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung mit dem Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2023 gegeben. Nachdem sich die Beklagte nicht habe vernehmen lassen, habe sie auch keine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht. Folglich könne dem Kläger provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 12'000.00 erteilt werden. 2.2. Die Beklagte machte in ihrer Beschwerde geltend, nach einem Vorfall von häuslicher Gewalt habe sie das Haus des Klägers nicht mehr betreten kön- nen. Deswegen habe sie direkt die Kündigung des Mietvertrags per Ein- schreiben gesandt. Sie habe in ihrem Kündigungsschreiben klar kommuni- ziert, dass sie einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrags wi- derspreche. Die Mietzinse für April bis Juni habe sie mit jeweils Fr. 1'500.00 normal bezahlt und sei somit dem Kläger nichts mehr schuldig. Diese Vorbringen – fristlose Kündigung des Untermietverhältnisses aus wichtigen Gründen Ende Juni 2022; Tilgung der bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Mietzinse – hat die Beklagte nicht bereits (rechtzeitig) vor Vorinstanz erhoben (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO), sondern erstmals im Beschwerdeverfahren. Auch die Belege dazu hat sie zum ersten Mal mit der Beschwerde (rechtzeitig) vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (vgl. E. 1 hievor). Anderes hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Deshalb hat es beim vor- instanzlichen Entscheid sein Bewenden. 2.3. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerde- antwort vom Kläger – abzuweisen. 3. 3.1. Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege. -5- 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Mai 2023 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb be- reits aus diesem Grund abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -7- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 25. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber