Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten – einer GmbH – spricht, dass die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wurde und dass sie öffentlich-rechtliche Forderungen nicht bezahlt (vgl. E. 2.2 und E. 2.3.1 hiervor).