es liegt nur eine Erfolgsrechnung bei (BB 18). Deren Richtigkeit lässt sich kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Allerdings weist die Beklagte auch laut eigenen Angaben per 30. Juni 2023 keinen Gewinn, sondern einen Verlust von Fr. 131'607.38 auf (BB 18). Mangels Unterschrift kann vorliegend jedoch nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor).