Ob die bis auf die Auftragsnummer identischen Aufträge zwei unterschiedliche darstellen, sei dahingestellt (BB 17 und BB 19). Bei den belegten Auftragsbestätigungen handelt es sich jedoch nicht um sofort und konkret verfügbare Mittel, sondern um zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel (vgl. E. 2.3.1 hiervor). In den Akten fehlen Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debito- ren- und Kreditorenlisten. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen; es liegt nur eine Erfolgsrechnung bei (BB 18).