Zusammenfassend besteht demnach mindestens eine Restschuld von Fr. 228'550.20, wenn der Tippfehler der K._____ AG berücksichtigt wird. Der Planung der Liquidität der Beklagten 2023/2024 lässt sich sogar entnehmen, dass gegenüber einer Firma namens J._____ in Höhe von Fr. 40'000.00 und einer namens E._____ solche in Höhe von Fr. 60'000.00 bestehen. Zudem erfasste die Beklagte darin Fr. 102'000.00 an Schulden gegenüber der MWST/SUVA/AHV. Im Juli 2023 führte sie eine Zahlung von Fr. 60'000.00 auf (BB 16). Mutmasslich handelt es sich dabei um die Zahlung vom 10. Juli 2023 (vgl. E. 2.2 hiervor).