Selbiges gilt für die angeblich erfolgten Ratenzahlungen. Die in der E-Mail der L. _____AG vom 5. April 2023 erwähnte Zahlungsvereinbarung, welche die Beklagte in einem der beiden Exemplare unterschreiben und der Gläubigerin L._____AG zurücksenden sollte, liegt nicht bei den Akten (BB 14). Demnach hat die Beklagte weder nachgewiesen, dass diese Zahlungsvereinbarung zustande kam noch, dass es zu Zahlungen der Raten gekommen ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor).