___ AG, sondern der Beklagten bestätigt wurde, sowie für die Zahlung der ersten Rate, legte die Beklagte nicht auf. Somit ist die Zahlung nicht bewiesen und auch nicht, dass die Betreibung (insgesamt Fr. 36'453.65) von der Gläubigerin nicht mehr weiterverfolgt wird (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ebenso ist nicht belegt, dass in der Betreibung Nr. ggg der L. _____AG von Fr. 21'309.70 eine Ratenzahlung von fünf monatlichen Raten à Fr. 4'262.00 vereinbart wurde. Selbiges gilt für die angeblich erfolgten Ratenzahlungen.