Zudem lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beklagte mit der H._____ AG eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat, zumal diese Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 10'000.00 im Monat verlangte, worauf die Beklagte ihr nur solche in Höhe von Fr. 7'500.00 anbot. Dass die Gläubigerin diesen zustimmte, lässt sich den Akten nicht entnehmen (BB 10). Damit ist weder belegt, dass eine Zahlungsvereinbarung besteht -8-