Art. 174 SchKG). Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 E. 4). Die in der Eingabe vom 22. September 2023 vorgebrachten Noven hinsichtlich Zahlungsfähigkeit wurden nach Ablauf der Beschwerdefrist (13. Juli 2023) vorgebracht und können somit nicht mehr berücksichtigt werden. -4-