3.3. Am 21. Juli 2023 leitete das Gerichtspräsidium Baden ein an dieses gerichtete Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 2023 an das Obergericht des Kantons Aargau weiter, worin die Klägerin bestätigte, dass die offenen AHV- Beiträge am 11. Juli 2023 bezahlt worden seien. 3.4. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. 3.5. Am 22. September 2023 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: