2. Es sei die Konkurseröffnung gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben. -3- 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung.