4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 23. Juni 2023 (SG.2023.132) aufzuheben.