2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die Pflicht zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)