1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2023 wie folgt neu gefasst: 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für die Gerichtskosten des Ehescheidungsverfahrens im Umfang von Fr. 500.00 bewilligt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.