seine Parteikosten selber zu tragen, zumal das Obsiegen des Gesuchstellers derart geringfügig ist, dass es im Hinblick auf die Kostenverteilung nicht ins Gewicht fällt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von praxisgemäss Fr. 800.00 auszurichten. Das Obergericht beschliesst: Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und es wird Rechtsanwalt Julian Burkhalter zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Das Obergericht erkennt: